Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma - takomat GmbH,
Neptunplatz 6b, 50823 Köln

§ 1 Geltungsbereich, Geltungsdauer

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von TAKOMAT GbR, (im folgenden "TAKOMAT") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen von TAKOMAT sind nur wirksam, wenn TAKOMAT dies auch schriftlich bestätigt.

TAKOMAT ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist TAKOMAT berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Diese AGB gelten zeitlich unbefristet.

§ 2 Vertragsabschluß

Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen von TAKOMAT kommt ausschließlich mit Abschluss eines schriftlichen Hauptvertrages oder mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande. Eine explizite Auftragsbestätigung durch TAKOMAT ist nicht erforderlich. § 151 BGB ist nicht anwendbar.

Die Angestellten von TAKOMAT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn TAKOMAT sie schriftlich bestätigt hat.

§ 3 Leistungen, Lieferumfang, Liefertermine

Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich von TAKOMAT schriftlich bestätigt werden. TAKOMAT ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. Lieferumfang, Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Der Lieferumfang ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot.

Ergibt sich aufgrund technischer Notwendigkeiten, höherer Gewalt oder anderer, von TAKOMAT nicht zu beeinflussender Einwirkungen auf die Erbringung der Leistungen die Notwendigkeit der Abänderung des Ablaufplans, so kann TAKOMAT eine angemessene Abänderung verlangen. Sofern mit dem Auftraggeber ein Ablaufplan für die Leistungen von TAKOMAT mit Zwischenfristen erstellt ist, gelten die vereinbarten Zwischenfristen nicht als verzugsauslösende Fristen.

Bei nachträglichen Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers sowie bei nicht vertragsgerechter Mitwirkung des Auftraggebers kann TAKOMAT eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Zeitplans verlangen.
Bei verspäteter Lieferung durch TAKOMAT muß der Auftraggeber TAKOMAT vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

§ 4 Änderungswünsche

Änderungen der Leistungen von TAKOMAT erfolgen gerne auf Basis vorheriger schriftlicher Absprache zwischen TAKOMAT und dem Auftraggeber. Hierbei werden die Vertragsparteien wie folgt vorgehen:

A) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, ermittelt TAKOMAT die Auswirkungen der Änderung und erstellt ein schriftliches Nachtragsangebot über die zusätzlichen Leistungen. Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine umfangreiche Prüfung seitens TAKOMAT, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann TAKOMAT hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.

B) Wenn der Änderungswunsch von TAKOMAT ausgeht, erstellt TAKOMAT für den Auftraggeber ein Nachtragsangebot, das die Änderungen der Leistungen und des Endprodukts sowie die Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrags beschreibt und ein Preisangebot enthält. Der Auftraggeber wird TAKOMAT in angemessener Frist (spätestens innerhalb von 14 Tagen) benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.

C) Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann TAKOMAT für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Tage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist. 

§ 5 Abnahme, Annahme

Die technische Abnahme erfolgt gemäß der einzelvertraglichen Festlegung (z. B. Aushändigung einer Launch-Version, eines Konzeptes). Teilabnahmen sind möglich. Teillieferungen und das Endprodukt von TAKOMAT gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Lieferung eventuelle Mängel schriftlich anzeigt. Die vorbehaltlose Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts gelten als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Produkt für seine Zwecke weiterverwendet (z. B. Freigabe zur Produktion, Freischaltung im Internet oder Intranet, Einführung in der Organisation, Einsatz im Produktivbetrieb etc.).

Mit der Abnahme bzw. mit Handlungen des Auftraggebers, die der Abnahme gleichzusetzen sind (Freigabe zur Pressung, Vervielfältigung, Freischaltung im Internet, Einsatz im Produktivbetrieb etc.) entfällt die Haftung von TAKOMAT für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt und die Teillieferung oder das Endprodukt zur Übergabe angeboten worden ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme des Werkes nur bei Vorliegen erkennbarer wesentlicher Mängel verweigern. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn TAKOMAT die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

Dienstleistungen und Ergebnisse aus Dienstleistung gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb einer Woche ab Erbringung bzw. ab Aushändigung die Annahme schriftlich abgelehnt wird. Die vorbehaltlose Annahme erklärt der Auftraggeber durch Bezahlung der Rechnung oder Teilrechnung über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wurde bzw. in dem das Dienstleistungsergebnis ausgehändigt wurde.

§ 6 Preise

Sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von TAKOMAT. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Skontonachlässe werden nicht gewährt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. TAKOMAT hält sich an individuell ausgearbeitete Angebote 30 Kalendertage gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
Reisen im Auftrag des Auftraggebers werden nach Tagessätzen und Spesen verrechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reisezeiten werden zum vollen Tagessatz verrechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug

Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einem Drittel bei Auftragsvergabe und zwei Drittel bei Abnahme der Leistungen. TAKOMAT ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug der ersten Teilzahlungen ist TAKOMAT berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Im Falle des Zahlungsverzugs nach Endabnahme ist TAKOMAT berechtigt, sämtliche Lizenzen an dem gefertigten Endprodukt bzw. an den bereits abgenommenen Teilleistungen die dem Auftraggeber mit Abnahme gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Auftraggeber hat dann die weitere Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Endproduktes bzw. der abgenommenen Teilleistungen bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen.
Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Gegen Ansprüche von TAKOMAT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug

Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einem Drittel bei Auftragsvergabe und zwei Drittel bei Abnahme der Leistungen. TAKOMAT ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug der ersten Teilzahlungen ist TAKOMAT berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Im Falle des Zahlungsverzugs nach Endabnahme ist TAKOMAT berechtigt, sämtliche Lizenzen an dem gefertigten Endprodukt bzw. an den bereits abgenommenen Teilleistungen die dem Auftraggeber mit Abnahme gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Auftraggeber hat dann die weitere Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Endproduktes bzw. der abgenommenen Teilleistungen bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen.
Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Gegen Ansprüche von TAKOMAT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von TAKOMAT aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber behält sich TAKOMAT das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.

§ 9 Subunternehmer

TAKOMAT kann für die Erstellung des Endproduktes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer mit Teilleistungen beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von TAKOMAT eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Rechteeinräumung

TAKOMAT räumt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Abnahme des Endproduktes Nutzungsrechte am Endprodukt nur für diejenigen Nutzungsarten ein, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck des Endproduktes entsprechen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden einfache (d. h.: nicht ausschließliche) Nutzungsrechte am Endprodukt eingeräumt. Sämtliche Urheberrechte am Endprodukt und am Quellcode verbleiben bei TAKOMAT bzw. den von TAKOMAT beauftragten Subunternehmern.
TAKOMAT kann jederzeit verlangen, dass auf dem Endprodukt und auf Vervielfältigungen hiervon ein Urheberrechtsvermerk in angemessener Form angebracht wird.

Rechte an Fremdbestandteilen (z. B. Fremdsoftware, die im Endprodukt integriert sind) kann TAKOMAT nur in dem mitgeteilten Umfang übertragen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber den Urhebern von integrierten Werkbestandteilen Dritter ggf. zur gesonderten Zahlung eines Lizenzentgeltes für eine weitere Vervielfältigung und Verbreitung dieser integrierten Werke verpflichtet.

Erfindungen, die TAKOMAT im Rahmen der Leistungserbringung macht, stehen einschließlich hierfür erteilter Schutzrechte TAKOMAT zu. Auch für Erfindungen gilt die Rechteeinräumung gemäß § 9, soweit sie in dem Endprodukt enthalten sind.

Für die Nutzung von verkörperten Dienstleistungsergebnissen (z.B. Studien oder Konzepte) gelten diese Regelungen sinngemäß.

§ 11 Gewährleistung, Haftung

Die Gewährleistungsfrist für Mängel an gelieferten Produkten beträgt zwei Jahre nach Abnahme. Auf verkörperte Dienstleistungsergebnisse wie Konzepte, Studien, Spezifikationen und weitere besteht keine Gewährleistung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ausübung weiterer Rechte zunächst Nachbesserung von TAKOMAT zu verlangen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist bei unwesentlichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Endprodukts nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche vertraglicher oder gesetzlicher Art sind gegenüber TAKOMAT ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Firmenangehörigen von TAKOMAT gegenüber dem Auftraggeber ist ebenfalls außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sind Schadensersatzansprüche begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte. Vermögensschäden sind generell von der Haftung ausgeschlossen. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

TAKOMAT haftet nicht für Inhalte und für unrichtige Angaben. TAKOMAT übernimmt auch keine Haftung für auftretende Probleme im Zusammenhang mit firmenfremder Software und Hardware-Konfiguration außerhalb der vereinbarten Systemvoraussetzungen. In Fällen höherer Gewalt, witterungsbedingter Einflüsse, absichtlicher Störung oder Sabotage durch Dritte und beim Eintreten von Ereignissen, die bei Auftragsbeginn nicht absehbar waren ist ebenfalls jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt TAKOMAT für die Erstellung des Produktes alle wesentlichen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung. Er wird außerdem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen. Im Falle von Leistungen, die beim Auftraggeber zu erbringen sind, stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern von TAKOMAT Arbeitsplätze mit Zugang zu Telefon und Telefax oder sonstiger erforderlicher Technik zur Verfügung.

Für die Projektlaufzeit benennt der Auftraggeber Ansprechpartner, die zeitgerecht und kompetent für die jeweiligen Themen zur Verfügung stehen und die anstehende Entscheidungen treffen bzw. herbeiführen können. Verzögerungen im Projektablauf, die durch den Auftraggeber verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu verantworten. Aufwendungen, die TAKOMAT dadurch entstehen, trägt der Auftraggeber. Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers führen zu einer automatischen Anpassung des Terminplans bzw. zu einer entsprechenden Verkürzung des Lieferumfangs. TAKOMAT kann dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 13 Vorzeitige Beendigung

Sofern ein Projekt durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, die TAKOMAT nicht zu vertreten hat, steht TAKOMAT die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag bzw. im Angebot beziffert aus dem gesamten Projekt unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung zu. Dies betrifft nur die Aufwendungen für Leistungen und Dienstleistungen von TAKOMAT. Evtl. anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.

§ 14 Sonstiges

Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt. Für die Abwicklung aller Verträge mit TAKOMAT gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Köln, sofern der Auftraggeber ein Vollkaufmann ist. Gerichtsstand ist ebenfalls in allen Fällen Köln. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.